Ehe
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Eheschließung
Der Eheschließung geht das Verlöbnis voraus (§§ 1297 ff BGB). (...)
Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesamt erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§ 1310 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Eheschließung ist also gesetzlich Bürgerlichen Gesetzbuch, dem BGB, geregelt. Die Eingehung der Ehe ist ein Vertrag, der durch den Standesbeamten beurkundet wird.
Dadurch ergeben sich verschiedene Rechte und Pflichten. Zum Beispiel gelten mit der Eheschließung automatisch, sofern man sich nicht für einen (gesondert individuell nach §§ 1408 ff BGB vereinbarten) Ehevertrag oder Gütertrennung entscheidet, die im Titel 5 und 6 des BGB enthaltenen Regelungen über die Wirkung der Ehe. Das sind zum Beispiel (auszugsweise):
Der Ehename (§ 1355 BGB)
Früher war´s noch einfach. Der Familienname des Mannes wurde automatisch auch der Familienname der Brautleute. Heute hat das Brautpaar die (Qual der) Wahl.
Der Familienname als Beiname zum Vornamen hat in Europa lange Tradition. Einen schönen Überblick über die Entwicklung der Familiennamen gibt verwandt.de. Zunächst hatten die Namen eine bestimmte Bedeutung, resultierend aus einem Adelsgeschlecht oder einem bestimmten Handwerksberuf. Häufig finden sich regional verdichtete Namensstrukturen, die man sogar grafisch anzeigen lassen kann.
Die Namenswahl trat später per Gesetz obligatorisch ein, das BGB sah vor, dass automatisch nach dem Prinzip der Namenseinheit der Familienname des Mannes der Ehename wurde. Diese Regelung änderte sich 1976, als ein Wahlrecht des Ehenamens bestand, jedoch ein Vorrang des Mannesnamens festgesetzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht sah den Vorrang des Mannesnamens 1991 jedoch als verfassungswidrig an, weil er gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße.
Heute gibt es verschiedene Varianten der Namensgestaltung:
1. Die Ehegatten können einen der beiden Namen, also den des Mannes oder den der Frau, als Familiennamen wählen. Das Gesetz spricht insofern von "sollen", hält also rechtspolitisch an Prinzip der Namenseinheit fest. Die Wahl des Ehenamens erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten i.d.R. im Rahmen der Eheschließung. 2. Des Weiteren können die Ehegatten jeder den bisherigen Namen weiterführen. Dafür bedarf es keiner ausdrücklichen Erklärung. 3. Zuletzt ist es möglich, einen Begleitnamen zu führen. Auf diesem Weg kann einer der beiden Ehegatten zusätzlich zum gewählten Familiennamen seinen Geburtsnamen an den Familiennamen anhängen, und zwar vor oder hinter den Familiennamen. Dabei sind Doppelnamensbildungen ausgeschlossen, sprich, dass beide Ehegatten den Namen der Frau und des Mannes als Doppelnamen führen; auch mehrglidrige Namen sind nicht zulässig.
Geschäfte im Namen des Ehepartners ausführen
Die Berechtigung, Geschäfte "zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs" mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten abschließen zu können (§ 1357 BGB)
Die Verpflichtung zum Familienunterhalt (§§ 1360 ff BGB)
(...)
Der Eintritt des gesetzlichen Güterrechts (§§ 1363 ff BGB), auch bekannt als Zugewinngemeinschaft
(...)
Ehescheidung
Die Ehe kann (nur) durch gerichtliches Urteil auf Antrag geschieden werden (§§ 1564 ff BGB). (...) Nach der Ehe ergeben sich u.U. Unterhaltsansprüche eines Ehegatten gegen den anderen. (...)
